Zugang zu Beschäftigung für Flüchtlinge in der Städteregion Aachen erleichtern

Antrag für die Sitzung des SRT am 27.10.2016

Beschlussvorschlag

„Der Städteregionstag befürwortet die frühzeitige berufliche Integration junger Flüchtlinge in Ausbildung und begrüßt, dass neue Gesetze und Verordnungen den Zugang von Flüchtlingen zu Ausbildung und Beschäftigung erleichtern. Der Städteregionstag ersucht die Verwaltung, die neuen rechtlichen Möglichkeiten verstärkt auszuschöpfen und vor allem in den im Folgenden beschriebenen Bereichen konsequent umzusetzen.

  1. Asylsuchenden mit einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) bzw. einem Ankunftsnachweis den Zugang zu Beschäftigung gemäß der Vorgaben der Landesregierung nach drei Monaten zu gestatten.
  2. Personen aus sicheren Herkunftsländern, die vor dem 31.8.2015 eingereist sind, den Zugang zu Beschäftigung zu gestatten bzw. weiter zu gestatten.
  3. Jungen Flüchtlingen mit Duldung den Zugang zu einer Ausbildung und berufs-vorbereitenden Maßnahmen zu erleichtern und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechtssicherheit für Flüchtlinge und Arbeitgeber zu schaffen, damit eine begonnene Ausbildung beendet werden kann."

Begründung:

Die StädteRegion Aachen hat sich mehrfach zu einer Willkommenskultur für Flüchtlinge bekannt und in ihren Beratungen und Beschlüssen der Tatsache Rechnung getragen, dass der Zugang zu Ausbildung ein Schlüsselfaktor für eine gelingende Integration junger Asylsuchender darstellt.

Darüber hinaus engagiert sich die StädteRegion mit verschiedenen Netzwerkpartnern für die Integration junger Flüchtlinge in Ausbildung.

Doch es gibt weitere Möglichkeiten, unter anderem durch neue Gesetze und Verordnungen, die wesentlich zum Gelingen der Qualifizierung und damit zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration beitragen können.

zu 1: Das in der Vergangenheit bestehende 15-monatige Arbeitsverbot zwang Asylsuchende zur Untätigkeit und erschwerte ihre gesellschaftliche und berufliche Teilhabe und hielt sie in Abhängigkeit von Transferleistungen. Gleichzeitig begannen Firmen verstärkt, Fachkräfte und Auszubildende zu suchen, vor allem im Handwerk.

Seit 2014 erleichtert der Gesetzgeber den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Asylsuchende und Personen mit Duldung maßgeblich, indem er die Wartefrist für die Aufnahme einer Beschäftigung von 15 auf 3 Monate verkürzt hat. Da diese Verbesserung aber auf Grund der langen Bearbeitungszeiten der Asylanträge meist nicht zum Tragen kam, hat die Landesregierung NRW in ihrem Erlass vom 1.12.2015 klargestellt, dass Asylsuchenden, die im Besitz einer BüMA sind, die Aufnahme einer Beschäftigung nach drei Monaten erlaubt ist. In diesem Erlass wird auf eine Mitteilung des BMI verwiesen, nach der Asylsuchende prinzipiell drei Monate nach ihrer Einreise Zugang zu Beschäftigung haben.

Auch das geplante Integrationsgesetz, dass noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll, sieht vor, die Aufenthaltsgestattung einheitlich für alle Schutzsuchenden mit dem Erhalt des Ankunftsnachweises entstehen zu lassen, so dass Asylsuchende prinzipiell drei Monate nach ihrer Einreise Zugang zu Beschäftigung haben.

Das geplante Integrationsgesetz hat Forderungen aus der Wirtschaft aufgegriffen und sieht vor, eine Bleibegarantie für die Dauer der Ausbildung und ein Aufenthaltsrecht - für zwei Jahre - bei Weiterbeschäftigung nach dem Berufsabschluss.

Zu 2: Auch unter den Personen, die aus sicheren Herkunftsländern kommen finden sich Fachkräfte, die aktuell z.B. im Handwerk dringend benötigt werden und deren Potenziale für unsere Gesellschaft genutzt werden könnten. Dies macht vor allem Sinn, wenn es sich um Menschen handelt, die seit längerer Zeit in der StädteRegion leben und ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückgeführt werden können. Wird die berufliche Integration dieser Personen erschwert bzw. verhindert, sind vor allem die Kinder und Jugendlichen die Leidtragenden. Der Zugang zu Ausbildung bzw. Beschäftigung erhöht auch im Hinblick auf eine eventuelle Rückkehr ins Herkunftsland die Chancen, sich dort eine dauerhafte Existenz schaffen zu können.

Staatsangehörige aus den Westbalkan-Staaten, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Deutschland haben, müssen nach aktueller Rechtslage ausreisen, um die Erlaubnis für die Einreise wegen Beschäftigung in der deutschen Auslandsvertretung der jeweiligen Herkunftsländer zu beantragen. Die Zentrale Arbeitsvermittlung erteilt diesen Personen vor ihrer Ausreise unter Umständen eine Vorabzustimmung für die Weiterbeschäftigung. Den Ausländerbehörden ist dies auch möglich. Sie könnten dadurch sowohl den Betreffenden als auch ihren Arbeitgebern zu mehr Sicherheit verhelfen und das Verfahren deutlich erleichtern.

Zu 3: Auch in der StädteRegion leben viele junge Flüchtlinge mit Duldung, die in absehbarer Zeit nicht ausgewiesen werden können und an einer beruflichen Qualifizierung teilnehmen bzw. eine Ausbildung beginnen könnten. Oft sind diese jungen Menschen nur im Besitz einer kurzfristigen Duldung, was ihren Zugang zu Ausbildung immens erschwert. Erfahrungen aus der Vergangenheit belegen,  dass ein Großteil der Menschen mit Duldung wegen bestehender Abschiebehindernisse auf Dauer in Deutschland lebt. Zum Beispiel betrifft dies unter anderem junge Menschen aus Guinea, Äthiopien, Somalia, Mali, Afghanistan, die sich aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben, keine Ausweispapiere beschaffen können. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen können ein dauerhaftes Abschiebehindernis darstellen. Die Erteilung kurzfristiger Duldungen verunsichert auch Arbeitgeber und schadet ihnen unter Umständen ökonomisch.

Dies spricht dafür, das Ermessen im Zugang zu Aufenthalt und Beschäftigung seitens der Ausländerbehörde frühzeitig zu  nutzen, um eine rasche Integration zu erreichen.

Von zentraler Bedeutung ist es auch, Teilnehmer von Qualifizierungsmaßnahmen, deren Asylantrag während der laufenden Maßnahme abgelehnt wird, vor einer Ausweisung zu schützen und die negativen Auswirkungen, die eine solche Rechtspraxis auch für die Arbeitgeber und Träger der Maßnahmen bedeuten würde, zu vermeiden.  Für beide Fallkonstellationen bietet die Gesetzeslage Möglichkeiten, für Flüchtlinge als auch für die Arbeitgeber Rechtssicherheit zu schaffen.

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