Satzung Kreisverband Aachen

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Das Grundsatzprogramm, die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen gelten auch für den Kreisverband Aachen (KV Aachen) und sind Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aachen sind ein Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzbezeichnung: GRÜNE) im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes ist die Städteregion Aachen. Er hat seinen Sitz in der Städteregion Aachen.

(3) Der Kreisverband hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes dem entgegenstehen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aachen kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist für alle offen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen oder rechtsextremistischen Gruppierungen und Organisationen und solchen, die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Antisemitismus propagieren und befördern, ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung des Ortsverbandes (ersatzweise Kreisverbandes) mitzuteilen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber*n bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Aachen gleichzeitig Mitglied in der Grünen Jugend Aachen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise durch Aussprachen und Anträge, bei Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
2. an der Aufstellung von Kandidat*innen im Rahmen der Gesetzt und Satzungen mitzuwirken,
3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen oder Stadtteilgruppen eigenständig zu organisieren,
7.  auf umfassende Informationen durch die Organe des Kreisverbandes.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1.  die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Jedes Mitglied ist zu einem Mitgliedsbeitrag verpflichtet. Mandatsträger*innen sind gehalten, Sonderbeiträge zu zahlen, über die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitrags- und Kassenordnung festgeschrieben. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten ruhen die Rechte des Mitglieds. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.

(4) In sozialen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf der Basis der Beitragsordnung über die Beitragshöhe.

§ 4 Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aachen ist offen für die Mitarbeit von Menschen, die dem Kreisverband nicht angehören. Die in der Satzung festgelegten Mitwirkungsrechte bleiben den Mitgliedern vorbehalten. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen oder rechtsextremistischen Organisationen ist mit einer Mitarbeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Gliederungen

(1) Der Kreisverband Aachen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gliedert sich in Ortsverbände. Die Ortsverbände können Stadtteilgruppen bilden.

(2) Die Ortsverbände im Kreisverband Aachen organisieren ihre Arbeit im Rahmen der Kreissatzung autonom. Sie haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihren räumlichen Bereich legen sie im Einvernehmen mit dem Kreisverband fest. Notwendige Organe sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

(3) Der Kreisverband kann sich mit anderen Kreisverbänden im Rahmen der Landessatzung zu einem Bezirksverband zusammenschließen.

§ 6 Grüne Jugend

(1) Die Grüne Jugend Aachen ist die politische Jugendorganisation des Kreisverbandes Aachen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die Grüne Jugend Aachen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Aachen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. Die Verwendung der finanziellen Mittel der Grünen Jugend Aachen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.

(3) Die Grüne Jugend Aachen hat das Recht, Anträge an alle Organe des Kreisverbandes zu stellen. Sie hat das Recht, ein Mitglied als Delegierte/n für den Delegiertenrat zu wählen.

§ 7 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Kreisvorstand (KV-Vorstand).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aachen und beteiligt sich auch an der Willensbildung der Landes-, Bundes- und Europaebene.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder am Ort der Versammlung abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
1. Die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton übertragen.
2. Die Stimmrechtsausübung der Mitglieder ist im Wege elektronischer Kommunikation, namentlich über elektronische Teilnahme oder elektronische Briefwahl möglich.
3. Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen.
Die Mitglieder des Präsidiums sollen am Ort der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt nach Einladung in Textform durch den Vorstand mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung so rechtzeitig erfolgen, dass sie die Empfänger*innen bei normaler Zustelldauer 12 Tage vor der Versammlung erreicht. Vorliegende Anträge sind mitzuversenden. Die Zustellung der Einladung erfolgt per E-Mail, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Für Mitglieder, die keine gültige E-Mail-Adresse haben oder der Zustellung per E-Mail widersprechen, erfolgt die Zustellung per Post.
Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder drei Ortsverbände oder ein Organ verlangen.

(4) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegen-stände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

(5) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:
1. die Beschlussfassung über Programme, die Satzung, die Geschäftsordnung, Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung, die Urabstimmungsordnung;
2. die politische Willensbildung, insbesondere durch Beratung und Beschlussfassung über Anträge; sie fasst Beschlüsse zur Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Kreis-, Landes-, Bundesebene- und Europaebene;
3. die Wahl des Kreisvorstandes, der Mitglieder des Schiedsgerichts, mindestens zweier Rechnungsprüfer*nnen, der Delegierten für die Organe der Bezirks-, Landes- und Bundesebene jeweils für maximal zwei Jahre in geheimer Wahl. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit;
4. die Wahl der Kandidat*innen für Wahlen;
5. die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan, die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes;
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder digital oder in Präsenz anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Für Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung bereits einmal nicht behandelt oder vertagt wurden, ist die nachfolgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesondere:
1. der Kommunikationsfluss zwischen Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband und Bundespartei,
2. die umfassende Information der Mitglieder,
3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
5. die Koordination der Arbeitsgemeinschaften.
6. die Vernetzung der Arbeit in den Ortsverbänden über Vorstände- oder Fachleutetreffen.

(3) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei bis sieben stellvertretenden Vorsitzenden. Den geschäftsführenden Vorstand bilden zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau und die/der Kassierer*in. Dem Kreisvorstand gehören beratend die beiden Fraktionsvorsitzenden der Grünen Städteregionsfraktion und ein*e Vertreter*in der Grünen Jugend an. Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/Die Grünen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein geschäftsführendes Kreisvorstandsamt bekleiden. Bei Eingang eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Kreisverband muss das Amt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied aufgegeben werden.

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. (siehe auch § 8, 5.3)

(6) Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln durch Neuwahl anderer Personen abgewählt werden, wenn dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt war.

(7) Kreisvorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich. Die Teilnahme eines Mitglieds aus jedem Ortsverband ist immer gewünscht. Der Vorstand tagt in der Regel in der Geschäftsstelle, Sitzungen können virtuell oder hybrid stattfinden. Der Kreisvorstand kann Nichtöffentlichkeit beschließen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder virtuell oder physisch anwesend ist.

§ 10 Mindestparität

(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.

(2) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind möglich.

(3) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.

§ 11 Vielfalt

(1) Gleichberechtige Teilhabe und Vielfalt sind Ziele unserer Partei.

(2) Menschen unterschiedlicher Herkunft, Staatsbürgerschaft, Hautfarbe, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sowie Menschen mit Behinderungen sollen in unserer Partei gleichberechtigt teilhaben und die Partei repräsentieren.

(3) Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und gleichberechtigte Teilhabe aktiv zu fördern. Näheres regelt das Bundesstatut für eine vielfältige Partei.

§ 12 Kreisschiedsgericht

Das Kreisschiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern, die für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden (Wiederwahl und die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich), sowie aus 2 Beisitzer*innen, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden. Mitglieder von Vorständen der Partei und ihrer Gebietsverbände, Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder zu einem ihrer Gebietsverbände stehen, können nicht gewähltes Mitglied des Kreisschiedsgerichtes sein. Das Kreisschiedsgericht schlichtet und entscheidet bei Ordnungs- und Ausschlussverfahren. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.

§ 13 Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften leisten wichtige inhaltliche Arbeit für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 14 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds soweit keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 15 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband steht oder anderweitig an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 7% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird zu einer weiteren KMV eingeladen, die dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine 2/3 Mehrheit ist weiterhin erforderlich.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen Teil der Einladung zur Mitgliederversammlung sein. Sie können nicht Gegenstand einer dringlichen Mitgliederversammlung sein.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

(1) Über die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Die Durchführung der Urabstimmung ist in der Urabstimmungsordnung geregelt.

(3) Über das Vermögen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Änderungen wurden am 02.03.2013 und am 11.03.2023 verabschiedet und sind damit in Kraft getreten.

Stand 11.3.2023