Satzung Kreisverband Aachen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Aachen



Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Das Grundsatzprogramm, die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen gelten auch für den Kreisverband Aachen (KV Aachen) und sind Grundlage unserer politischen Arbeit.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aachen sind ein Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzbezeichnung: GRÜNE) im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes ist die StädteRegion Aachen. Er hat seinen Sitz in der StädteRegion Aachen.

(3) Der Kreisverband hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, soweit nicht Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes dem entgegenstehen.

​​​​​​​§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aachen kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die Mitgliedschaft ist für alle offen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen oder rechtsextremistischen Gruppierungen und Organisationen und solchen, die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Antisemitismus propagieren und befördern, ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Textform erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Sollte kein Ortsverband vorhanden sein, so entscheidet zuständigkeitshalber der Kreisvorstand.

Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies in Textform zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband in Textform zu erklären.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes und seiner Gliederungen. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.​​​​​​​

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise durch Aussprachen und Anträge, bei Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
2. an der Aufstellung von Kandidat*innen im Rahmen der Gesetze und Satzungen mitzuwirken,
3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen oder Stadtteilgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerbeiträge an die jeweilige Gliederung. Die Höhe der Mandatsträgerbeiträge wird von der jeweiligen Gliederung bestimmt.

​​​​​​​§ 4 Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aachen ist offen für die Mitarbeit von Menschen, die dem Kreisverband nicht angehören. Die in der Satzung festgelegten Mitwirkungsrechte bleiben den Mitgliedern vorbehalten. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen oder rechtsextremistischen Organisationen ist mit einer Mitarbeit bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

​​​​​​​§ 5 Gliederungen

(1) Der Kreisverband Aachen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gliedert sich in Ortsverbände. Die Ortsverbände können Stadtteilgruppen bilden.

(2) Die Ortsverbände im Kreisverband Aachen organisieren ihre Arbeit im Rahmen der Kreissatzung autonom. Sie haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihren Zuständigkeitsbereich legen sie im Einvernehmen mit dem Kreisverband fest.

Notwendige Organe der Ortsverbänden sind die Ortsmitgliederversammlung und der aus mindestens drei – besser vier – Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein*e Kassierer*in.

Für die Wahl zu Vorstand gilt das Frauenstatut. 

(3) Der Kreisverband kann sich mit anderen Kreisverbänden im Rahmen der Landessatzung zu einem Bezirksverband zusammenschließen.​​​​​​​

§ 6 Grüne Jugend

(1) Die Grüne Jugend Aachen ist die politische Jugendorganisation des Kreisverbandes Aachen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die Grüne Jugend Aachen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Aachen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. Die Verwendung der finanziellen Mittel der Grünen Jugend Aachen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.

(3) Die Grüne Jugend Aachen hat das Recht, Anträge an alle Organe des Kreisverbandes zu stellen. Sie hat das Recht ein Mitglied beratend in den Kreisvorstand zu entsenden.​​​​​​​

§ 7 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Kreisvorstand (KV-Vorstand).

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder darunter mindestens die Hälfte des GKV anwesend.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 5 Prozent der Mitglieder anwesend ist.

(3) Alle Organe des Kreisverbands und seiner Gliederungen tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Sofern das Parteiengesetz oder die Kreisverbandssatzung nichts anderes bestimmen, können Beratungsgegenstände durch Beschluss des jeweiligen Organs an andere Organe der entsprechenden Gliederungen oder die StädteRegionsfraktion verwiesen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. Sie bestimmt die Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Aachen und beteiligt sich auch an der Willensbildung der Landes-, Bundes- und Europaebene.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:

1. die Beschlussfassung über Programme, die Satzung, die Geschäftsordnung, Schiedsgerichtsordnung, die Beitrags- und Kassenordnung;
2. die politische Willensbildung, insbesondere durch Beratung und Beschlussfassung über Anträge; sie fasst Beschlüsse zur Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Kreis-, Landes-, Bundesebene- und Europaebene;
3. die Wahl des Kreisvorstandes, mindestens zweier Rechnungsprüfer*innen, der Delegierten für die Organe der Bezirks-, Landes- und Bundesebene, der Mitglieder des Schiedsgerichts,  jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit;
4. die Wahl der Kandidat*innen für Wahlen;
5. die Genehmigung über den jährlichen Haushaltsplan, die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes;
6. die Beschlussfassung über die Höhe der Mandatsträgerbeiträge;
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

(4) Der Kreisvorstand beruft 4 Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, und der einzuhaltenden Antrags- und Bewerbungsfristen ein.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

Die Zustellung der Einladung erfolgt per E-Mail, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Für Mitglieder, die keine gültige E-Mail-Adresse haben oder der Zustellung per E-Mail widersprechen, erfolgt die Zustellung per Post.

Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder drei Ortsverbände oder ein Organ verlangen.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim Kreisvorstand einzureichen und müssen von diesem innerhalb einer Woche nach Fristablauf an die Mitglieder versandt werden. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Neue Tagesordnungspunkte und dazu beabsichtige Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.

Änderungs- und Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand vorliegen. Der Kreisvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Mitglieder sicher.

Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zur Abstimmung des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(6) Die Mitgliederversammlung kann:

1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,

2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,

3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Präsenzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort virtuell teilnehmen können, oder

4. als hybride Versammlung, bei der mehrere Teilversammlungen an verschiedenen Versammlungsorten, an denen die Mitglieder physisch anwesend sind, virtuell miteinander verbunden werden.

Die Form der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt​​​​​​​

§ 9 Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand (KVo) gehören an:

1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,

2. die/der Kreissschatzmeister*in,

3. die/der Politische Geschäftsführer*in,

4. sowie bis zu sechs gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.

Der Kreisvorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die Kreismitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Kreisvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin sowie ein Mitglied des Kreisvorstandes zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung der Kreispartei verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem politischen Geschäftsführer*in und der/dem Kreisschatzmeister*in bilden sie den geschäftsführenden Kreisvorstand (GKV), der die Kreispartei mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des Arbeitgebers für die Beschäftigten der Kreispartei ausübt.

(3) Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im StädteRegionstag sein. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den geschäftsführenden Kreisvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von 3 Monaten niederzulegen.

(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/Die Grünen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein geschäftsführendes Kreisvorstandsamt bekleiden. Bei Eingang eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Kreisverband muss das Amt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied aufgegeben werden.

(5) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

Er ist zuständig für die Koordination zwischen den Organen und Teilorganisationen der Kreispartei, den Gliederungen und Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt; in begründeten Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung der Kreismitgliederversammlung über diese Zeit hinaus maximal bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem zu wählen ist, bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Kreisvorstandes.

(7) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

​​​​​​​§ 10 Mindestparität

(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.

(2) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind möglich.

(3) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.

(4) Näheres regelt das Landesfrauenstatut.

​​​​​​​§ 11 Vielfalt

(1) Gleichberechtige Teilhabe und Vielfalt sind Ziele unserer Partei.

(2) Menschen unterschiedlicher Herkunft, Staatsbürgerschaft, Hautfarbe, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sowie Menschen mit Behinderungen sollen in unserer Partei gleichberechtigt teilhaben und die Partei repräsentieren.

(3) Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und gleichberechtigte Teilhabe aktiv zu fördern. Näheres regelt das Bundesstatut für eine vielfältige Partei.

​​​​​​​§ 12 Kreisschiedsgericht

Das Kreisschiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern, die für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden (Wiederwahl und die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich), sowie aus 2 Beisitzer*innen, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden. Mitglieder von Vorständen der Partei und ihrer Gebietsverbände, Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder zu einem ihrer Gebietsverbände stehen, können nicht gewähltes Mitglied des Kreisschiedsgerichtes sein. Das Kreisschiedsgericht schlichtet und entscheidet bei Ordnungs- und Ausschlussverfahren. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.

​​​​​​​§ 13 Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften leisten wichtige inhaltliche Arbeit für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

​​​​​​​§ 14 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds soweit keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

​​​​​​​§ 15 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer kommen aus dem Kreis der Mitgliedschaft Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband steht oder anderweitig an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

​​​​​​​§ 16 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 7% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird zu einer weiteren KMV eingeladen, die dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine 2/3 Mehrheit ist weiterhin erforderlich.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen Teil der Einladung zur Mitgliederversammlung sein. Sie können nicht Gegenstand einer dringlichen Mitgliederversammlung sein.

​​​​​​​§ 17 Auflösung und Verschmelzung

(1) Über die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Die Durchführung der Urabstimmung ist in der Urabstimmungsordnung geregelt.

(3) Über das Vermögen der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 18 Teile dieser Satzung sind

  • Geschäftsordnung der KMV
  • Finanzordnung
  • Wahlordnung

Für alle Angelegen, für die es in dieser Satzung oder den Ordnungen keine Regelung gibt, gilt  die Regelung der nächste höheren Gliederung.

​​​​​​​§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Änderungen wurden am 02.03.2013 und am 11.03.2023 und am 04.10.2024  verabschiedet und sind damit in Kraft getreten.

 

 

Stand 31.10.2025